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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein des Handballsportes im SV Blau-Weiß-Hand“ und nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
       „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt durch ideelle und materielle Hilfen die Förderung des
    Handballsports im SV Blau-Weiß-Hand.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
       a) Förderung des Kinder-, Jugend- und Seniorenhandball
       b) Gewährung von zusätzlichen Mitteln zur Förderung sportlicher und freizeitgestaltender Veranstaltungen
  4. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie endet
   a) durch schriftliche Austrittserklärung
   b) durch Ausschluss nach Vorstandsbeschluss, gegen den binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch
         möglich ist
   c) durch Tod
   d) durch Streichung der Mitgliedschaft.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen den Verein.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Jedes volljährige Mitglied ist wahlberechtigt und wählbar, hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht auf Antragstellung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 5 Beitrag

Der jährliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag soll bis zum 31.03. eines Kalenderjahres in einer Rate im vorzugsweise Lastschrift-Einzugsverfahren auf das Konto des Vereins entrichtet werden.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Freiwillige Förderbeiträge sind erwünscht.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand ist insbesondere für die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden verantwortlich.
    Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand ist
    beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden
    protokolliert.
  4. Ein Mitglied der Abteilungsleitung Handball wird zu Vorstandssitzungen des Fördervereins eingeladen und kann mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie beschließt über die Höhe der Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, Ausschluss aus dem Verein, über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Verein und über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem zwei Kassenprüfer, die in der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit berichten. 
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand kann von sich aus oder muss auf Antrag eines Drittels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll niedergelegt, dass dem Vorstand vorgelegt werden muss.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen fünf Wochen eine neue    Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den
    Verein SV Blau-Weiß-Hand e.V.

 

Bergisch-Gladbach, den   30.01.2002